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ARTIKEL 64a KVG

Der Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung wird am 1. Januar 2012 geändert. Aufgrund einer finanziellen Absprache mit den Kantonen können die Krankenversicherungen die Leistungen nicht mehr sistieren, wenn die Prämien und die Kostenbeteiligungen nicht bezahlt wurden. Die Bestimmung sieht vor, dass der Kanton Freiburg 85% der Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernimmt, die zur Ausstellung eines Verlustscheines geführt haben.

 

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